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Anerkennungsklage – Betreibung, Wirkung & Einstellung

Hat ein Vermieter ein Betreibungsverfahren gegen einen säumigen Mieter eingeleitet, kann der Mieter durch einen Rechtsvorschlag die Betreibung stoppen. In manchen Fällen muss dann der Vermieter durch eine Anerkennungsklage die Rechtmäßigkeit seiner Forderung gerichtlich feststellen lassen. In diesem Beitrag wollen wir darstellen, wann eine Anerkennungsklage als Maßnahme sinnvoll ist und wie diese wirkt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliches zur Anerkennungsklage

Mit der Anerkennungsklage verlangt der Vermieter vom Gericht einen Entscheid im Streit ums materielle Recht, also z. B. seine Mietzinsforderung, bei der er eine Anerkennung seiner Forderung feststellen lassen will und er verlangt dabei auch, dass der Rechtsvorschlag des Mieters beseitigt wird gemäss Art. 79 SchKG.

Für den Fall, dass ein Vermieter mit der Anerkennungsklage erfolgreich ist, ist dadurch nicht nur der Bestand seiner Forderung bestätigt, er kann dann nach der Beseitigung des Rechtsvorschlages auch seine Zwangsvollstreckung weiter vorantreiben.

Generell entscheidet das Gericht im Rahmen der Anerkennungsklage über zwei verschiedene Dinge. Zunächst klärt es dabei im Rahmen des materiellen Rechts, ob die betriebene Person den geforderten Betrag tatsächlich schuldet. Für den Fall, dass dies bestätigt wird, wird das Gericht den Rechtsvorschlag des Mieters beseitigen und der Vermieter kann seine Betreibung für den geforderten Betrag fortsetzen. Heisst das Gericht beide Begehren gut, so wird für diese Betreibung das Einleitungsverfahren abgeschlossen. Sobald das Urteil rechtskräftig ist (d.h. nicht mehr ordentlich angefochten werden kann), hat der betriebene Mieter keinen Einwand und auch kein prozessuales Mittel mehr, um die Pfändung oder den Konkurs abzuwenden. Es gibt dann auch kein Verfahren der definitiven Rechtsöffnung mehr.

Betreibung von Mietzinsschulden vor einer Anerkennungsklage

Die meisten Vermieter werden früher oder später mit säumigen Mietern konfrontiert. Oftmals wird dann auf eine Mahnung hin mit sporadischen Zahlungen oder, schlimmer noch, gar nicht reagiert und dein Vermieter muss dann zur Tat schreiten, um seine Forderungen durchzusetzen. Eine Betreibung durch den Vermieter wird durch das Einreichen des Betreibungsbegehrens beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners eingeleitet.

Das Betreibungsbegehren kann mündlich oder schriftlich gestellt werden und ist in jedem Fall vom Vermieter zu unterzeichnen. Dabei sind die Kosten für den Zahlungsbefehl durch den Vermieter vorzuschiessen, sie sind aber grundsätzlich vom Mieter zu bezahlen, wenn der Vermieter im Verfahren mit seiner Forderung durchdringt. Ferner wird durch die Anhebung der Betreibung auch gleichzeitig die Verjährung unterbrochen. Das Betreibungsamt wird daraufhin dem Mieter den Zahlungsbefehl zustellen. Der Zahlungsbefehl ist die an den Mieter gerichtete Aufforderung, den Vermieter für die in Betreibung gesetzte Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder sich der Schuldbetreibung zu widersetzen und innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben nach Art. 69 SchKG.

Wenn der Mieter nicht reagiert, kann der Vermieter frühestens nach zwanzig Tagen beim Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren stellen, worauf der Betreibungsbeamte beim Mieter Vermögenswerte pfänden wird oder aber eine Lohnpfändung für längstens ein Jahr anordnet. Jedoch verspricht eine Betreibung eines säumigen Mieters für ausstehende Mietzinse nur einen beschränkten Erfolg. Der Mieter kann die Betreibung dadurch stoppen, dass er bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erklärt. Zwar kann in einigen Kantonen mit dem unterzeichneten Mietvertrag eine provisorische Rechtsöffnung durchgesetzt werden. Allerdings setzt dies voraus, dass der säumige Mieter im Rechtsöffnungsverfahren keine Einwände geltend macht. Meist bleibt jedoch keine Alternative zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren in Form einer Anerkennungsklage, um die ausstehende Miete durchzusetzen.

Beachten Sie!

Allerdings gilt die Betreibung als Mahnung des säumigen Mieters und setzt damit die Verzugszinspflicht in Gang.

Zahlt der Mieter ohne zureichenden Grund die ausstehende Miete nicht, so sollte der Vermieter den säumigen Mieter mahnen und ihm ultimativ eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen zur Begleichung sämtlicher Ausstände ansetzen. Sofern der säumige Mieter innerhalb dieser Frist nicht alle offenen Beträge zahlt, kann der Vermieter den Mietvertrag ausserordentlich kündigen. Die ausstehenden Mieten können dann auf dem Gerichtsweg eingeklagt werden. Dabei dient die Mietkaution als Sicherheit, dass der Vermieter auch wirklich zu seinem Geld kommt.

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Der Rechtsvorschlag und Einstellung vor der Anerkennungsklage

Der Rechtsvorschlag des Mieters bewirkt die Einstellung der Betreibung. Dann liegt es am Vermieter, diesen zu beseitigen, damit er das Verfahren fortsetzen kann. Der Vermieter hat dabei zwei Möglichkeiten. Er kann den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg mit der Anerkennungsklage beseitigen, indem er sich den Bestand und den Umfang seiner Forderung durch den Richter feststellen lässt, oder er kann im Rechtsöffnungsverfahren den Rechtsvorschlag durch den Richter in einem summarischen Verfahren beseitigen lassen.

Für den Fall jedoch, dass er keine Rechtsöffnung verlangen kann, weil er die nötigen Rechtsöffnungstitel nicht hat, oder wenn das Gericht die Rechtsöffnung nicht bewilligt hat, bleibt dem Vermieter dann nichts anderes übrig, als den Rechtsvorschlag durch einen regulären Zivilprozess in Form einer Anerkennungsklage zu beseitigen nach Art. 79 SchKG. Hierbei wird dann ein normaler Forderungsprozess eröffnet, wobei dann auch gleichzeitig über die Aufhebung des Rechtsvorschlags entschieden wird.

1 Jahres Frist beachten!

Der Vermieter muss in diesem Fall die Anerkennungsklage innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einreichen. Tut er dies nicht, verjährt der Anspruch und eine Klage ist nicht mehr möglich.

Inhalt und Wirkung der Anerkennungsklage

Mit dem Einreichen einer Anerkennungsklage verlangt der Vermieter dann vom zuständigen Gericht einen Entscheid in der Auseinandersetzung um das materielle Recht. Er will mit der Anerkennungsklage dafür sorgen, dass seine Forderung anerkannt wird und er verlangt gleichzeitig auch, dass das Gericht den Rechtsvorschlag beseitigt (Art. 79 SchKG).

Durch eine erfolgreiche Anerkennungsklage erreicht der Vermieter zweierlei Ziele. Der Streit um Recht wird entschieden, und dank der Beseitigung des Rechtsvorschlags kommt er auch in der Zwangsvollstreckung einen Schritt weiter. Hierbei entscheidet das Gericht mit der Behandlung des ersten Rechtsbegehrens zunächst eine Frage des materiellen Rechts, indem es feststellt, ob die betriebene Person den geforderten Betrag auch wirklich schuldet. Für den Fall, dass dies festgestellt wird, wird auch das betreibungsrechtliche Thema geklärt, indem das Gericht den Rechtsvorschlag definitiv beseitigt und der Vermieter dann seine Betreibung des im Entscheid festgestellten Betrags fortsetzen kann.

Der Entscheid bewirkt dann , dass das Einleitungsverfahren abgeschlossen wird und wenn das Urteil rechtskräftig wird, kann es vom Mieter auch nicht mehr angefochten werden. Der betriebene Mieter kann dann keinen Einwand mehr geltend machen und auch kein weiteres prozessuales Mittel mehr einlegen, um eine Pfändung oder einen Konkurs abzuwenden.

Die Gerichts- und Parteikosten, welche dann der unterlegene Mieter zu bezahlen hat, werden nicht zu den Betreibungskosten geschlagen. Dies kann zur Folge haben, dass gestützt auf das Urteil die Forderung samt den Betreibungskosten, aber ohne die Prozesskosten der Anerkennungsklage beglichen werden. Im Zweifelsfall muss der Vermieter also für diese Kosten eine separate Betreibung einleiten. Für den Fall, dass der Vermieter bereits vor der Anerkennungsklage mit einem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gescheitert ist, so muss er in jedem Fall die Kosten für dieses Rechtsöffnungsverfahrens tragen.

Gut zu wissen:

Die Anerkennungsklage muss auch nicht zwingend am Betreibungsort eingereicht werden. Für den Fall, dass Vermieter und Mieter z. B. im Mietvertrag eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen haben, kann auch ein Gericht zuständig sein, das nicht am Betreibungsort liegt.

Wie kann ein Anwalt für Mietrecht bei der Anerkennungsklage helfen?

Hat ein Vermieter ernsthafte Probleme mit einem säumigen Mieter empfiehlt sich auf jeden Fall eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht. Dabei kann dieser im individuellen Fall klären, wie vorzugehen ist, wenn ein Mieter nach der Zustellung eines Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag eingelegt hat. Hierbei kann er abklären, ob im Einzelfall eine Rechtseröffnung möglich ist oder ob der Weg eines normalen Prozesses über eine Anerkennungsklage sinnvoll ist. In diesem Fall wird er natürlich alle relevanten Beweismittel für eine erfolgreiche Klage Führung vorbereiten und seinen Mandanten auch bei Gericht vertreten. Für den Fall, dass die Anerkennungsklage erfolgreich ist, kann er auch alle weiteren Maßnahmen einer Zwangsvollstreckung des Mieters begleiten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht zum Thema Anfechtungsklage.

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FAQ: Anerkennungsklage

Eine Betreibung führt nur zum Erfolg, wenn der Gläubiger auch über einen Titel verfügt, der einen allfälligen Rechtsvorschlag des Schuldners beseitigen kann. Es gilt darum, im Vorfeld sorgfältig abzuklären, ob die Forderung nicht besser von Anfang an auf dem ordentlichen Prozessweg geltend gemacht wird, weil man sich mangels genügendem Rechtstitel im Betreibungsverfahren nicht durchsetzen kann, oder ob man den betreibungsrechtlichen Weg einschlägt und den Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren durch den Richter beseitigen lässt.
Wird einem Vermieter in einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gegen einen Mieter eine Forderung zugesprochen und verweigert der Mieter in der Folge die Bezahlung, sodass dem Vermieter nicht anderes übrig bleibt, als die Betreibung einzuleiten, so kann er einen allfälligen Rechtsvorschlag des Mieters mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung beseitigen. Dabei ist es ausreichend, wenn der Gläubiger das Urteil mit einer Rechtskraftbescheinigung dem Rechtsöffnungsrichter vorliegt.
Will ein Mieter nicht die in der Betreibung gesetzte Forderung samt Betreibungskosten befriedigen oder sich der Schuldbetreibung widersetzen, muss er innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben nach Art. 69 SchKG. Wenn der Mieter nichts tut, kann der Vermieter frühestens nach zwanzig Tagen beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen, worauf der Betreibungsbeamte beim Mieter Vermögenswerte pfänden wird oder, was häufiger der Fall sein wird, eine Lohnpfändung über längstens ein Jahr anordnen.
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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