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Kündigungsschreiben für die Wohnung § Formvorschriften & mehr

Mit dem Kündigungsschreiben für die Wohnung wird ein bestehender Wohnungsmietvertrag beendet. Doch was alltäglich und einfach klingt, kann in der Rechtspraxis so manchen Stolperstein für Mieter wie auch Vermieter darstellen. Im nun folgenden Artikel zeigen wir Ihnen, was es mit dem Kündigungsschreiben auf sich hat, welche Bedeutung amtliche Kündigungsformulare haben und wann das Kündigungsschreiben für die Wohnung tatsächlich zum Ende des Mietverhältnisses führt und wann eben nicht.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliches zum Kündigungsschreiben für die Wohnung

Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber im achten Teil des Obligationenrechts (OR) vor, wie mietrechtliche Belange und somit auch das Kündigungsschreiben für die Wohnung gehandhabt werden müssen.

So sieht der Art. 266l OR vor, dass die Kündigung des Mietvertrages grundsätzlich der Schriftform bedarf. Das Kündigungsschreiben ist somit zwingend nötig, um einen bestehenden Mietvertrag für eine Wohnung aufkündigen zu können.

Darüber hinaus regelt der Gesetzgeber im Schweizer Mietrecht klar, dass Mieter die Wohnung mittels Kündigungsschreiben aufkündigen können. Vermieter hingegen sind verpflichtet, die Kündigung mittels amtlichen Kündigungsformular auszusprechen. Das Kündigungsschreiben für die Wohnung ist somit dafür gedacht, dass Mieter einen Mietvertrag kündigen.

Grundsätzliches zum Kündigungs­schreiben der Wohnung

Die Kündigungsfrist, die im Mietvertrag festgelegt wurde, ist in jedem Fall einzuhalten. Wurde kein Kündigungstermin im Mietvertrag fixiert, so gelten in einigen Kantonen die ortsüblichen Termine. Die Mieterin und der Mieter müssen in jedem Fall schriftlich kündigen. Das gilt auch für mündlich geschlossene Mietverträge. Beim Vermieter muss das Kündigungsschreiben für die Wohnung am letzten Tag vor dem Beginn der Kündigungsfrist ankommen. Ratsam ist, das Kündigungsschreiben per Einschreiben zu versenden und die post üblichen Laufzeiten zu berücksichtigen.

Wer seinem Vermieter die Kündigung persönlich übergeben möchte, der sollte das Kündigungsschreiben in doppelter Ausführung erstellen und zum Vermieter mitnehmen. Das Doppel muss dann vom Vermieter unterzeichnet werden. Damit bestätigt er die Übernahme der Kündigung. Wichtig zu wissen ist auch, dass alle im Mietvertrag genannten Mieter die Kündigung unterzeichnen müssen, damit sie wirksam ist. Handelt es sich bei der Mieterschaft um ein Ehepaar, so müssen beide unterschreiben, selbst wenn nur einer Vertragspartei ist.

Erfolgt die Kündigung der Wohnung ausserhalb der Kündigungsfrist der Wohnung, so muss die Mieterschaft einen Nachmieter suchen. Beim Nachmieter muss die Bereitschaft vorliegen, in den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten einzusteigen. In diesem Fall hat auch der Vermieter nicht das Recht, den Mietvertrag abzuändern. Gelingt es der Mieterschaft nicht, einen Nachmieter zu finden, so muss der Mietzins bis zum Ablauf der im Mietvertrag geregelten Kündigungsfrist weiter gezahlt werden.

Einvernehmliche Lösung suchen

Sollte trotz aller Versuche kein Nachmieter gefunden werden, empfiehlt es sich den Kontakt zum Vermieter zu suchen und mit diesem eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Oftmals ist ein gegenseitiges entgegenkommen möglich. Zögern Sie daher nicht ihrem Vermieter ein faires Angebot für beide Seiten zu unterbreiten und vereinbaren Sie eine derartige Übereinkunft immer schriftlich.

Formvorschriften für das Kündigungs­schreiben der Wohnung

Will der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, so muss er dafür das vom Kanton genehmigte Formular nutzen. Tut er das nicht, ist die Kündigung nicht wirksam. Auch für den Vermieter ist es ratsam, dass Kündigungsschreiben per Einschreiben zu versenden. Das dient im Zweifelsfall als Beweis für die Zusendung. Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine Familienwohnung, so ist das Kündigungsschreiben für die Wohnung an beide Ehepartner separat per Post zu versenden.

Bei einer Wohngemeinschaft sind alle Mieter auf dem Kündigungsformular zu erwähnen. Der Vermieter hat das Recht, jedem einzelnen Mieter die Kündigung zuzusenden. Es ist im Zweifel auch ratsam, als Vermieter die Kündigung der Mietsache zu begründen. Die Mieterin und der Mieter haben das Recht, eine Anfechtung der Kündigung des Mietvertrages vorzunehmen. Die Möglichkeit besteht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang des Kündigungsschreibens. Auch die Erstreckung des Mietverhältnisses ist möglich.

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Inhalt des Kündigungs­schreiben

Spätestens beim Erstellen des Kündigungsschreibens für die Wohnung stellt sich für die Mieterin und den Mieter die Frage, wie das Kündigungsschreiben eigentlich zu verfassen ist. Dafür stehen viele kostenlose Musterbriefe für die Kündigung der Wohnung online zum Download bereit. Will man diese Möglichkeit nicht nutzen, so kann man das Kündigungsschreiben auch selbst verfassen. Schriftlich muss die Kündigung der Wohnung vonseiten des Mieters auf jeden Fall erfolgen. Im Kündigungsschreiben selbst müssen folgende Punkte genannt werden:

  • der Name und die Anschrift des Mietobjekts
  • die Aussage, dass die Wohnung gekündigt wird
  • eine Begründung für die Kündigung (nicht zwingend)
  • den Kündigungszeitpunkt
  • die Unterschrift alle Mieter (handschriftlich)
  • die Aufforderung an den Vermieter, die Kündigung zu bestätigen.

Kündigungsschreiben der Wohnung versenden

Die sicherste Variante ist noch immer, das Kündigungsschreiben per Einschreiben zu versenden. Das gilt für Vermieter und Mieter gleichermassen. Die Mieterschaft selbst ist dafür verantwortlich, dass das Kündigungsschreiben fristgerecht beim Vermieter ankommt. Bei einem Einschreiben erhält der Empfänger den Brief nur gegen eine Unterschrift oder eine Zustellgenehmigung. Ist das Kündigungsschreiben zugestellt, so gilt es als juristisch bewiesen, dass der Vermieter die Kündigung erhalten hat. Bei einem Einschreiben bestehen die folgenden Möglichkeiten:

  • Zusatzleistung eigenhändig: In diesem Fall wird das Kündigungsschreiben nur an die in der Adresse genannte Person ausgeliefert. Die Anforderung eines Rückscheins ist aber möglich.
  • Einschreiben mit Rückschein: Die Wohnungskündigung wird durch die Post persönlich zugestellt. Der Vermieter bestätigt den Empfang und der Mieter bekommt die schriftliche Bestätigung der Zustellung automatisch zugesendet.

Wer das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Vermieters wirft, sollte sicherstellen, dass ein Zeuge dabei ist. Dieser kann später im Zweifelsfall bestätigen, dass das Schreiben fristgerecht dem Vermieter zugestellt wurde. Im anderen Fall kann es schnell zu Streitigkeiten über den Zugang der Kündigung beim Vermieter kommen.

So kann ein Anwalt für Mietrecht beim Kündigungs­schreiben helfen

Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann sich einen Überblick über das Schweizer Mietrecht verschaffen. Dafür empfiehlt es sich, einen Anwalt für Mietrecht zu rate zu ziehen. Dieser kann auch die Mieter- und Vermieterrechte in Bezug auf die Kündigung der Wohnung und das Kündigungsschreiben im Detail genau erklären. Sowohl der Mieter als auch der Vermieter können sich bei einem Anwalt für Mietrecht genaue Informationen über die Form, die Frist und den Inhalt eines Kündigungsschreibens einholen und sich natürlich auch beraten lassen. Dabei unterstützt der Anwalt immer beide Vertragsparteien. Treten Fragen zum Kündigungsschreiben auf, kann ein Anwalt die Interessen der Mieterschaft und des Vermieters vertreten. Ein erfahrener Anwalt für Mietrecht empfiehlt sich für beide Vertragsparteien. Deshalb ist es ratsam, seine Erfahrung zu nutzen.

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FAQ: Kündigungs­schreiben für die Wohnung

Die Kündigung des Mietvertrages muss auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Das ist unabhängig davon, ob der Mietvertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wurde. In jedem Fall sollte das Kündigungsschreiben in doppelter Ausfertigung vorliegen.

Sobald das Kündigungsschreiben beim Vermieter angekommen ist, wird der Mietvertrag aufgelöst. Eine Rücknahme gestaltet sich schwierig, denn die Rücknahme müsste gleichzeitig mit der Kündigung beim Vermieter eintreffen. Das dürfte selten möglich sein. In so einem Fall empfiehlt sich das persönliche Gespräch mit dem Vermieter.

Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen rund um das Schweizer Mietrecht zu bieten, die jedoch keine juristische Beratung bei einem Anwalt für Mietrecht ersetzen können.

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