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Warmmiete § Definition, Mietvertrag & mehr

Mit der Warmmiete Definition muss sich jeder Mieter oder jede Mieterin in der Schweiz auseinandersetzen. Sei es das eine Wohnung gemietet werden soll oder man sie bereits gemietet hat, an der Warmmiete kommt niemand vorbei. Häufig ist sie Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, da es sich nicht um einen klar definierten Rechtsbegriff handelt. Welche Kosten unter den Begriff Warmmiete fallen, ist nicht eindeutig definiert. Das kann zu Streitigkeiten führen.

Inhaltsverzeichnis

Definition & Bedeutung der Warmmiete

Im Mietvertrag ist die Warmmiete klar geregelt. Sie setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, der eigentlichen Kaltmiete und den Betriebskosten.

Die Kaltmiete beinhaltet die Kosten für die eigentliche Überlassung der Mietsache zum Gebrauch. Sie wird anhand der zur Verfügung gestellten Quadratmeter berechnet. Zur Kaltmiete kommen die Nebenkosten. Diese werden in verbrauchsabhängige und nicht verbrauchsabhängige Kosten untergliedert.

Zu den nicht verbrauchsabhängigen Kosten zählen die Kosten für den Hauswart (Abwart), die Kosten für eine Pflege des Gartens und die Verwaltungspauschale. Selbst wenn die Mieterin oder der Mieter längere Zeit nicht anwesend sein sollten, werden diese berechnet. Demgegenüber stehen die verbrauchsabhängigen Kosten. Dazu zählen:

  • die Wasser- und Abwasserkosten
  • die Heizkosten
  • die Stromkosten
  • die Kehrichtabfuhr.

Die verbrauchsabhängigen Kosten fallen also nur an, wenn die Mieterschaft die Mietsache auch nutzt. Alle verbrauchsabhängigen Kosten steigen, wenn die Anzahl der Bewohner zunimmt, weil der Verbrauch steigt. Im Gegenzug sinken die Kosten, wenn sich die Anzahl vermindert. Das gilt übrigens auch im Falle von einem Untermietvertrag.

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Was ist in der Warmmiete enthalten?

Der Betrag, der monatlich an den Vermieter überwiesen wird, ist also die Warmmiete. Diese setzt sich aus dem eigentlichen Mietzins (Kaltmiete) und der Vorauszahlung der Nebenkosten zusammen. Geregelt ist das im Schweizer Obligationenrecht. Der Mietzins ist abhängig von der Grösse der Mietsache. Kaltmiete und Nebenkosten müssen im Mietvertrag getrennt voneinander ausgewiesen werden. Die auf die Mieterschaft umgelegten Nebenkosten, wie:

  • Heizungskosten
  • Wasserkosten
  • Stromkosten
  • Kosten für den Abwart
  • Kosten für die Kehrichtabfuhr
  • Kosten für den Lift
  • Kosten für Radio/TV
  • die Verwaltungspauschale

hängen vom persönlichen Verbrauch der Mieterin und des Mieters ab. Wobei es zu beachten gilt, dass die Kosten für die Kehrichtabfuhr und die Reinigung der Strasse und des Hauses zwischen der gesamten Mieterschaft eines Wohnhauses entsprechend der jeweiligen Wohnungsgrösse aufgeteilt werden muss. In alten Häusern gibt es häufig keinen Zähler für die Heizung, sodass auch hier die gesamten Kosten für die Heizung zwischen den einzelnen Wohnungen nach Quadratmetern aufgeteilt wird.

Nebenkosten im Mietvertrag

Generell müssen in jedem Mietvertrag alle weiterberechneten Nebenkosten explizit genannt werden. Das gilt für den Mieter und Untermieter gleichermassen. Weist der Vermieter die Nebenkosten jedoch als “sonstige Betriebskosten oder allgemeine Kosten” im Mietvertrag aus, muss die Mieterschaft sie nicht zahlen. Dann gilt die vereinbarte Miete als Warmmiete und weitere kosten sind nicht zulässig. Alle Nebenkosten müssen einzeln im Mietvertrag aufgeführt werden, damit sie nachvollziehbar sind. Eingetragen werden sie im Hauptformular des Mietvertrags. Ein blosser Eintrag in den allgemeinen Vertragsbedingungen reicht nicht aus.

Wichtige Ausnahme

Es ist dem Vermieter gestattet, beispielsweise die Kosten für den Kaminfeger oder den Brennerservice unter dem Punkt Heizkosten mit aufzuführen. Auch die Entkalkung des Boilers kann in den Warmwasserkosten mit aufgeführt werden. Ein separater Punkt ist nicht nötig. Bezahlen muss die Mieterin und der Mieter auch jene Kosten, die direkt vom Kabelnetzbetreiber oder einem Amt in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn diese nicht direkt im Mietvertrag aufgeführt sind.

Wie kann ein Anwalt bei Fragen zur Warmmiete behilflich sein?

Allem voran vor dem Abschluss eines Mietvertrags ist es Ratsam die im Vertrag benannten und aufgelisteten Kosten zu prüfen, um unnötig hohe Mietkosten zu vermeiden. Ein Anwalt für Mietrecht informiert Sie ausführlich zum Thema Mietzins und Warmmiete, welche Nebenkosten der Vermieter umlegen darf und prüft auf Wunsch den vorgelegten Mietvertrag. Ebenso unterstützt er Vermieter dabei, einen rechtskonformen Mietvertrag mit formgerechter Gestaltung der Warmmiete zu erstellen.

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FAQ: Warmmiete

Die Warmmiete in der Schweiz umfasst die Kaltmiete und die Nebenkosten. Dabei zählen zu den Nebenkosten beispielsweise die Kosten für das Wasser, die Heizung, Lift, den Hauswart und Stromkosten.

Zu den Nebenkosten zählen alle Kosten, die dem Eigentümer der Wohnung durch den eigentlichen Besitz, die Verwaltung und die Instandhaltung entstehen. Kosten für Strom, Heizung, Wasser und Abwasser sowie Versicherungen werden deshalb an die Mieterschaft weitergegeben.

Die monatlich geleisteten Beträge für die Nebenkosten sind als Vorauszahlung zu sehen. Einmal im Jahr ist der Vermieter gehalten, diese in einer Nebenkostenabrechnung der Mieterschaft gegenüber abzurechnen. Daraus kann sich ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergeben. Aus dieser Nebenkostenabrechnung ergeben sich die neuen jährlichen Vorauszahlungen.

Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen rund um das Schweizer Mietrecht zu bieten, die jedoch keine juristische Beratung bei einem Anwalt für Mietrecht ersetzen können.

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