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Mietvertrag für den Parkplatz § Rechtspraxis, Inhalt & mehr

Nicht immer stehen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und so ist der Mietvertrag für den Parkplatz oftmals die beste Alternative, zur endlosen Parkplatzsuche. Die Vermietung von Parkplätzen, Garagen oder Stellplätzen ist grundsätzlich problemfrei möglich, jedoch gilt es auch hierbei auf Grundsätzliches zu achten. Im nun folgenden Artikel widmen wir uns dem Mietvertrag für Parkplätzen und zeigen Ihnen auf, welche Besonderheiten Vermieter wie auch Mieter beachten sollten und wie im Falle einer Untervermietung des Parkplatzes vorzugehen ist.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätzliches zum Mietvertrag für den Parkplatz

Für die Vermietung eines Parkplatzes oder einer Garage gelten grundsätzlich gemäss Obligationsrecht (OR) die gleichen Rechtsnormen, wie für die Vermietung im Allgemeinen. 

Der Mietvertrag für den Parkplatz ist somit keine eigenständige Vertragsform, sondern vielmehr eine Unterform des Mietvertrag. Dennoch lassen sich in der Rechtspraxis für die Vermietung von Parkplätzen klare Unterscheidungen von herkömmlichen Vermietungen feststellen.

So ist es zum einen möglich, den Parkplatz gemeinsam mit der Mieteinheit (zB. Wohnung) anzumieten, aber auch eine separate Anmietung ist durchaus möglich. Darüber hinaus kann die Mietvereinbarung auch mündlich abgeschlossen werden, wobei dies in der Regel nicht empfehlenswert ist. Grund hierfür ist, dass Mietverträge in der Schweiz grundsätzlich formfrei geschlossen werden können. Es obliegt also ganz den Vertragsparteien ob diese die Vereinbarung in Schriftform oder mündlich schliessen möchten.

Schriftliche Form wird empfohlen

Empfehlenswerter ist es, den Mietvertrag für einen Parkplatz schriftlich abzuschliessen. Kommt es zu Streitigkeiten und muss die Schlichtungsbehörde angerufen werden, lassen sich die getroffenen Vereinbarungen besser nachweisen.

Formen der Parkplatzvermietung

Wie bereits angedeutet, ist die Vermietung von Parkplätzen oder Garagen in der Schweiz auf verschiedene Art und Weise möglich. Im achten Teil des Schweizer Obligationsrecht (OR), in dem das Mietrecht geregelt wird, finden sich keine Rechtsnormen die explizit auf die Art und Weise der Vertragsform oder Vertragsgestaltung bei der Vermietung von Parkplätzen heranzuziehen sind. So ergeben sich in der Rechtspraxis folgende gängige Formen für den Mietvertrag für den Parkplatz:

  • Gemeinsame Vermietung Mietobjekt + Parkplatz
  • Alleinige Vermietung des Parkplatz
  • Untervermietung

Gemeinsamer Mietvertrag für Wohnung und Garage

Beinhaltet ein Mietvertrag für die Wohnung auch gleich den Mietvertrag für die Tiefgarage, so gelten für beide Mietobjekte die gleichen Mietbedingungen. Das trifft insbesondere auf den Fall zu, dass der Mietvertrag gekündigt wird. Der Parkplatz, die Tiefgarage und der Garagenplatz können in diesem Fall nur gekündigt werden, wenn die Wohnung gekündigt wird. Die Kündigung vonseiten des Vermieters oder Mieters nur den Parkplatz betreffend ist unzulässig. Die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen und -termine sind einzuhalten. Auch eine Mietzinserhöhung darf nur mit dem amtlich vorgeschriebenen Formular erfolgen. Die Mieterschaft kann diese Mietzinserhöhung innert 30 Tagen anfechten.

Parkplatz unabhängig von der Wohnung mieten

Wurde der Mietvertrag für den Parkplatz separat, also unabhängig vom Wohnungsmietvertrag geschlossen, sind die Gesetze für Wohnungs- und Geschäftsraummietverträge nicht anwendbar. Das ist meist dann der Fall, wenn die Mieterschaft keinen eigenen Park- oder Stellplatz benötigt. Ein solcher Mietvertrag ermöglicht es dem Mieter, den Stellplatz oder Parkplatz in der Tiefgarage unabhängig von einem Wohnungsmietvertrag kündigen zu können. Die Frist beträgt dafür zwei Wochen vor Monatsende. Geregelt ist das im Obligationenrecht. (Art. 266e) Doch auch der Vermieter kann ohne die Angabe eines Grundes den Mietvertrag kündigen. Er muss sich jedoch an die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen halten.

Für den Mietzins gilt, dass er frei vereinbar ist, aber der Vermieter sich an die marktüblichen Preise halten muss. Eine Mietzinserhöhung ist ebenfalls möglich. Akzeptieren die Mieterin und der Mieter die Änderungen nicht, so kann der Vermieter den Mietvertrag für den Parkplatz kündigen. Potenzielle Mieter, die unsicher sind, ob sie einen solchen Vertrag unterschreiben sollten, wird eine rechtliche Beratung empfohlen. 

Parkplatz untervermieten

Wer einen Untermieter für seinen Parkplatz sucht, weil er ihn selbst nicht braucht, muss auf folgende Punkte achten:

  • die beabsichtigte Untervermietung ist dem Vermieter zu melden
  • der Vermieter muss der Untervermietung des Parkplatzes zustimmen
  • es muss ein wichtiger Grund vonseiten des Vermieters vorliegen, um die Untervermietung zu verbieten.

Verweigert der Vermieter die Zustimmung zum Parkplatz untervermieten, so kann der Mieter ausserordentlich kündigen, wenn es sich um einen Einzelvertrag für den Stellplatz handelt. Wurde ein gemeinsamer Mietvertrag für die Wohnung und den Stellplatz geschlossen, so hat der Mieter dieses Recht nicht.

Inhalt des Mietvertrags für den Parkplatz

Auch ein Mietvertrag für einen Parkplatz, einen Garagenplatz, einen Stellplatz oder Tiefgaragenplatz orientiert sich an dem Inhalt eines Mietvertrages. Mindestanforderungen gibt es daher wenige, aber einige wichtige Punkte müssen geklärt und enthalten sein:

  • der Name und die Adresse der Mieterschaft und des Vermieters
  • Angaben zur Mietsache und eventuelle Mitbenutzungen
  • der Beginn der Vermietung
  • die Dauer des Mietvertrages
  • die Kündigungsfristen und -termine
  • die Höhe des Mietzinses
  • die Höhe der Nebenkosten
  • die Kautionshöhe
  • die Anzahl der übergebenen Schlüssel
  • ein Vermerk über die Pflicht zur Reinigung und dem Winterdienst.

Kosten für die Instandhaltung

Für die Übernahme der Instandhaltungskosten ist es unerheblich, ob der Parkplatz separat oder mit einem Wohnungsmietvertrag angemietet wurde. Es hängt von der Höhe der Kosten ab, wer sie übernehmen muss. Betragen die Kosten mehr als 100 CHF, müssen sie vom Vermieter getragen werden, darunter ist der Mieter dafür zuständig. Müssen Reparaturen durchgeführt werden, so darf der Vermieter das zu jeder Zeit tun. Allerdings muss er Rücksicht auf die Belange des Mieters nehmen. Das bedeutet, er muss die Mieterschaft über die beabsichtigten Reparatur Arbeiten informieren.

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Mietzins für den Parkplatz

Die Mietzins-Berechnung erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie bei Wohnraum. Das Datum für die Zahlung kann monatlich, quartalsweise, aber auch jährlich vereinbart werden. Wichtig zu wissen ist, dass man den Mietvertrag daraufhin überprüfen sollte, ob der Mietzins für die Garage nicht bereits im Mietpreis für die Wohnung enthalten ist. Bei Komplettmietverträgen ist das nämlich häufig der Fall.

Generell handelt es sich bei dem vereinbarten Mietzins für einen Parkplatz um einen Inklusivmietzins. Das bedeutet, er enthält neben dem eigentlich Netto-Mietzins auch alle anfallenden Nebenkosten für die Mietsache. Das können Kosten für Strom, Wasser, die Reinigung oder den Platzwart sein. Doch Ausnahmen bestätigen diese Regel. Wer einen Untermietvertrag abgeschlossen hat, der sollte wissen, dass für den Mietzins der Hauptmieter haftet. Gerät der Untermieter in Zahlungsrückstand, muss der Hauptmieter den Mietzins trotzdem in vereinbarter Höhe an den Vermieter zahlen. Der Untermieter leistet seine Zahlung immer direkt an den Hauptmieter.

Mietkaution für den Parkplatz

Eine Mietkaution für einen Mietvertrag für einen Parkplatz zu erheben ist eher nicht üblich. Trotzdem kann sie vereinbart werden. Wurde sie vereinbart, so muss sie im Mietvertrag aufgeführt sein. Auch für dieses Mietzinsdepot ist ein Sperrkonto auf den Namen des Mieters einzurichten. Die Mieterschaft muss den Antrag auf Eröffnung eines Mietkautionskontos gemeinsam mit dem Vermieter unterzeichnen. Das gilt auch für die Untervermietung. Um bei einer Kündigung die Mietkaution zurückzuerhalten, empfiehlt es sich bei der Übernahme der Mietsache ein Protokoll über den Zustand anzufertigen. Dieses dokumentiert bereits vorhandene Schäden und Mängel. So werden Streitigkeiten vermieden.

Kündigung des Mietvertrags für einen Parkplatz

Dem Mieter kündigen ist natürlich möglich. Auch kann der Mieter den Vertrag kündigen. Die Frist beträgt zwei Wochen zum Monatsende. Es können aber auch andere Kündigungsfristen und -termine im gegenseitigen Einverständnis vereinbart werden. Ist der angemietete Parkplatz Bestandteil des Wohnungsmietvertrages, so darf der Parkplatz nicht separat gekündigt werden. Eine Vertragsänderung ist aber möglich. Das bedeutet beispielsweise, dass die Nutzung des Parkplatzes aus dem Mietvertrag herausgenommen wird. Wird die Wohnung vom Hauptmieter gekündigt und hat er den dazugehörigen Parkplatz untervermietet, so muss er den Untermietvertrag zum Ablauf des Wohnraummietvertrages ebenfalls kündigen. Das Gleiche trifft zu, wenn der Vermieter das Mietverhältnis aufkündigt.

Haftung für Schäden

Verursacht ein Mieter Schäden an der Mietsache, so muss er die Kosten für deren Beseitigung übernehmen oder sich zumindest daran beteiligen. Wird der Stellplatz missbräuchlich genutzt oder stark verunreinigt, muss die Mieterschaft dafür aufkommen. Das gilt übrigens auch, wenn der Untermieter dafür verantwortlich ist. Wird der Stellplatz jedoch vertragsgemäss genutzt und entstehen Abnutzungserscheinungen aus diesem Gebrauch der Mietsache, so haftet der Mieter nicht. Die Beseitigung solcher Schäden obliegt dem Vermieter. Entsteht der Mieterschaft dadurch ein Schaden, dass der Vermieter diese Schäden nicht beseitigt, muss der Vermieter dafür aufkommen.

Wie kann ein Anwalt für Mietrecht Sie unterstützen?

Wer sich einen Überblick über die Möglichkeiten der Vermietung eines Parkplatzes verschaffen will, sollte einen Anwalt für Mietrecht zurate ziehen. Dieser kann in Bezug auf die Vermietung eines Parkplatzes alle wichtigen rechtlichen Besonderheiten im Detail genau erklären. Zudem unterstützt der Anwalt seinen Mandanten im Vorfeld der Vertragserstellung, nimmt diese für Ihn auf Wunsch vor und berät bei  Fragen zum Mietvertrag für den Garagenplatz ausführlich.

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FAQ: Mietvertrags für den Parkplatz

Generell gilt in der Schweiz Formfreiheit, wenn es um den Abschluss von Mietverträgen gilt. Das trifft auch auf die Anmietung von Parkplätzen und Garagenstellplätzen zu. Es empfiehlt sich jedoch, eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen.

Ein Garagenplatz kann untervermietet werden, wenn der Vermieter dem zustimmt.

In der Regel werden keine Kautionszahlungen notwendig, wenn es sich bei der Mietsache um einen Parkplatz handelt.

Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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